LEISTUNGEN - Familienrecht

Familienrecht

Das Familienrecht beschäftigt sich mit allen rechtlichen Belangen innerhalb von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Neben der anwaltlichen Beratung und Vertretung bei Ehescheidungen beraten wir Sie auch in allen anderen Bereichen des Familienrechts, z.B. Gestaltung von Eheverträgen, Lebensgemeinschaften ohne Trauschein, Kindschaftsrecht, Adoptionsrecht, Unterhaltsleistungen, etc.

Hausrat

Sollte es den scheidungswilligen Eheleuten nicht möglich sein, gütlich den gemeinsamen Haushalt aufzuteilen, so muß auch hier das Gericht bei entsprechender Beantragung den Ausgleich vornehmen.

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Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes und der Lebensstellung der Eltern. Man unterscheidet zwischen dem Normalbedarf gemäß den Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte, dem Zusatz- oder Mehrbedarf für erhöhte Aufwendungen und dem Sonderbedarf für unvorhergesehene besondere Aufwendungen der minderjährigen Kinder.

 

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Scheidung

Es gibt viele Gründe, die zwei Ehepartner veranlassen, die Scheidung zu begehren. Dazu gehören unterschiedliche Ansichten, die gegenseitig nicht mehr tolerierbar sind, das fehlende Verständnis untereinander und natürlich verloren gegangene Liebe. Das Leben ist ein ständiges Suchen nach dem persönlichen Glück.

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Sorgerecht

Das elterliches Sorgerecht über die gemeinsamen Kinder verbleibt nach der Scheidung grundsätzlich bei beiden Eltern, es sei denn, dass die Interessen der Kinder es gebieten, nur einem Elternteil das Sorgerecht zu belassen. Das ist vor allem dann geboten, wenn eine gemeinsame Erziehung durch die Eltern nach der Scheidung nicht gewährleistet ist. Das Wohl des Kindes steht im Vordergrund.

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Trennungs- und Nachehelicher Unterhalt

Zum 1. Januar 2008 wurde das Unterhaltsrecht neu geregelt. Änderungen gab es in Bezug auf die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die Rangfolge unter den Unterhaltsberechtigten hat sich geändert. Unterhaltsansprüche von Kindern haben Vorrang vor Ansprüchen weiterer Berechtigter, z.B. des Ehepartners. Schließlich ist seit der Reform grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich.

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Trennungsjahr

Voraussetzung der Scheidung ist das Scheitern der Ehe, worin der Gesetzgeber versteht, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen. Vorausgesetzt wird in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr.

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Umgangsrecht

Auf Antrag entscheidet das Gericht über das weitere Umgangsrecht. Zunächst sollte aber versucht werden, außergerichtlich eine vernünftige Regelung zu treffen. Im Interesse der Kinder, sollte man dem anderen Elternteil, solange das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird, das Besuchs- bzw. Umgangsrecht mit den Kindern nicht verweigern, wobei der Wille der Kinder natürlich ausschlaggebend ist.

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Versorgungsausgleich

Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft haben nicht nur den Zugewinn bei Scheidung auszugleichen, sondern auch die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Altersvorsorge. Dazu gehören beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, private Rentenversicherungen und sonstige Ansprüche auf eine Altersversorgung.

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Wohnungszuweisung

 

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Zugewinnausgleich

Solange nichts anderes vereinbart ist, leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung sollte auch das Vermögen zwischen den Parteien aufgeteilt werden, wobei das nicht unbedingt vor Gericht erfolgen muß. Kostengünstiger ist die außergerichtliche Einigung und das ohne Rechtsanwälte.

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